Unsere aktuelle Satzung:
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen " Angelsportverein 1965 Holzhausen ".
Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Siegen einzutragen.
Sitz des Vereins ist 57299 Burbach.
§2
Zweck des Vereins
1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5)Der Verein unterstützt die allgemeinen Zwecke und Ziele des Landesfischereiverbandes
Westfalen-Lippe e.V.. Insbesondere bezweckt der Verein:
a) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern durch
Festsetzung und Einhaltung der Schonzeiten und Mindestmaße;
b) die Reinhaltung der heimatlichen Gewässer durch Überwachung und Bekämpfung
festgestellter Verunreinigungsursachen
c) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pachtgewässers i.V. miteinheitlich geregelten Schutzmaßnahmen;
d) die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens durch Zusammenfassung und
Weiterbildung der Sportfischer und Pflege der Kameradschaft
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede Person über 14 Jahren werden, die Sportfischer ist oder werden will und die Fischwaid
als Liebhaberei ausübt.Personen, die die Fischerei gewerblich ausüben, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Das Mitglied muss im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte sein. Mit Eintritt in den Verein verpflichtet sich das
Mitglied, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei dem 1.Vorsitzenden einzureichen. Minderjährige
müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
3) Über die Aufnahme eines Neumitgliedes entscheidet sie Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.
Die Versammlung kann die Aufnahme weiterer Mitglieder sperren, sofern das Gewässer und der Fischbestand
eine weitere Ausgabe von Erlaubnisscheinen nicht erlauben.
4) Neu aufzunehmende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichte; über deren Höhe und über eine
eventuelle Befreiung von dieser Gebühr entscheidet sie Mitgliederversammlung.
5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung dieser Aufnahmegebühr.
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung; durch Tod oder durch Ausschluss.
2) Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Jahresende gegenüber dem 1.Vorsitzenden abgegeben werden.
3) Mit Erlöschen der Zugehörigkeit zum Verein enden alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben wirksam.Sämtliche
dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen sind bis zum Ende der
Mitgliedschaft beim 1.Vorsitzenden abzugeben.
§6
Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) seinen Pflichten und Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz ausdrücklicher
schriftlicher Ermahnungen seitens des Vorstandes nicht nachkommt;
b) nach voraufgegangener Ermahnung durch den Vorstand weiterhin in unzumutbarer Weise das Ansehen
oder die Interessen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder die dem Satzungszweck dienende Vereinsarbeit
untergräbt.Dazu gehört auch die Verletzung der Schweigepflicht über vereinsinterne Angelegenheiten
gegenüber Nichtmitgliedern.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitgliedern haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen
2) Sie haben die Pflicht, die Vorschriften der Satzung und Bestimmungen des Vorstands zu befolgen
und die übrigen für die Durchführung der Vereinsarbeit oder die Erfüllung des Satzungszweckes von den
zuständigen Organen oder Personen getroffenen Anordnungen unverzüglich zu beachten und zu befolgen.
3) Von allen Mitgliedern wird eine positive Beteiligung an der Vereinsarbeit erwartet.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird, pünktlich an den Verein zu zahlen.
§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muß jährlich einmal bis Ende Februar
stattfinden und wird durch den 1.Vorsitzenden des Vereins einberufen. Alle Mitglieder des Vereins sind schriftlich
mit einer Frist von mindestens 10 Tagen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung zu laden.
2) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Anträge mit Inhaltsangabe soweit gestellt
e) Verschiedenes
§10
Durchführung der Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzuläßig.
2) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.
Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
sowie ungültige Stimmen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
des Antrages.
4) Abweichend von Abs.3 ist eine 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen,
b) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds.
5) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4 - Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden.
Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich vorliegen.
6) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit
beschließen, eine Wahl mit Handzeichen durchzuführen.
7) Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden.Sie müssen
mindestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen,
aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer
und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§11
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1) Der 1.Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, soweit er es aus
Sachgründen für erforderlich hält.
2 ) Der 1.Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen wenn,
a) der Vorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat,
b) mindestens 1/3 der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Tagesordnungspunkten
die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beantragt hat.
In desem Fall hat die Einberufung innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung
oder dem Antragseingang zu erfolgen.
§12
Der Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
2) Zu dem erweiterten Vorstand gehören neben den in Abs.1 genannten Personen der 1., 2., 3. Gewässerwart.
Diese Personenhaben den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
3) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitglieder jeweils auf die Dauer von 3drei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes darf sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung selbstständig ergänzen.
5) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem 1.Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet.
Über die Beschlüße ist eine Niederschrift zu führen, die von dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der 1.Vorsitzende kann sich im Falle der Verhinderung durch seinen Vertreter vertreten lassen.
6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.
7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, vor Ablauf seiner Amtszeit
sein Amt niederzulegen, wenn ihm dies durch Krankheit, berufliche oder sonstige Gründe erforderlich erscheint.
§13
Schriftwart
Dem Schriftwart obliegt die Abfassung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes
und der Mitgliederversammlungen.
§14
Kassenwart
Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesen des Vereins. Er hat die Mitglieder-
beiträge einzuziehen und ist verpflichtet, die Kassengeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
§15
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzabrechnungen werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt durch die
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder
des Vorstandes sein.Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung Buchführung und
Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§16
Haftung
1) Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke,
Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
2) Der Verein haftet nicht für irgendwelchen körperlichen Schäden, die sich bei der Ausübung
der Fischerei ergeben.
§17
Pachtverträge
Sämtliche Pachtverträge, die von dem Verein abgeschlossen werden, sind von dem geschäftsführenden
Vorstand zu unterzeichnen. Sämtliche Mitglieder sind jedoch verpflichtet, die fälligen Pachtverträge
zu gleichen Teilen zu zahlen.
§18
Schiedsgericht
1) Das Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht, wird ebenfalls auf der Jahreshauptversammlung
mit dem Vorstand für drei Jahre gewählt.
2) Das Schiedsgericht hat die Aufgabe:
a) Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten;
b) Maßnahmen gegen Mitglieder zu treffen, welche gegen die Vereinssatzung und die Gewässerordnung verstoßen;
c) Mitglieder zu verwarnen, welche Fischereivergehen dulden oder selbst Fischfrevel treiben.
3) Das Schiedsgericht ist befugt gegen Vereinsangehörige Strafmaßnahmen zu verhängen. Die Entscheidung
des Schiedsgerichts kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
§19
Strafvorschriften
Die Bestrafung eines Mitglieds durch das Schiedsgericht muss erfolgen, wenn es
1.) ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird
das er solche begangen hat.
2.)Sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen am Gewässer strafbar
macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet.
3) Den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
4.)Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.
5.) Die Schonzeiten und Mindestmaße nicht beachtet.
6.) Wenn es innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt.
7.) Trotz Mahnungen mit seinem Beitrag in Höhe eines Jahresbetrags im Rückstand geblieben ist.
Die Bestrafung erfolgt nach eingehender Klärung durch das Schiedsgericht.
§20
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquitatoren.
§21
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der ihnen geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft abzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Ziele des Vereins.
Der entgültige Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens hat im Einvernehmen des
zuständigen Finanzamtes zu erfolgen.
Diese Urschrift der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.01.1983
und wurde von den Gründungsmitgliedern unterschrieben.